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Gefährdungsbeurteilungen
 

 

Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen:
- die Bereitstellung von Arbeitsmitteln,
- die Benutzung von Arbeitsmitteln und
- das Betreiben überwachungsbedürftiger Anlagen.


Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber hat die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und
Benutzung der Arbeitsmittel auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung nach
§ 5 des Arbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 BetrSichV zu ermitteln.


Verantwortung
Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist der Arbeitgeber, für die
Durchführung der sicherheitstechnischen Bewertung ist der Betreiber verantwortlich.
Sie können sich fachkundig beraten lassen (z. B. durch Fachkräfte für
Arbeitssicherheit und Betriebsärzte).
Dies wird dem Arbeitgeber oder Betreiber empfohlen


Gefährdungsbeurteilung
Bereitstellung von Arbeitsmitteln

Ziel der Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen bei der Bereitstellung von
Arbeitsmitteln ist die Auswahl eines geeigneten Arbeitsmittels, bei dessen
bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz der
Beschäftigten gewährleistet sind.
Die Bereitstellung umfasst auch Montagearbeiten.
Wechselwirkungen des Arbeitsmittels mit bereits
vorhandenen Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen und der Arbeitsumgebung sind zu ermitteln.
Gefährdungen (z. B.beengte Raumverhältnisse durch Aufstellen einer zusätzlichen Maschine) auftreten oder bereits vorhandene Gefährdungen (z. B. bereits vorhandene Lärmquellen) verändert werden.

 

Bei komplexen Arbeitsmitteln sind Vorgaben für die Herstellung (Einsatz bestimmter Werkstoffe, Berücksichtigungsich anschließender fertigungstechnischer Einheiten) im Hinblick auf die sichere Benutzung und den sicheren Betrieb sinnvoll.


Benutzung von Arbeitsmittel

Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen bei der Benutzung von
Arbeitsmitteln einschließlich notwendiger
Prüfungen, um Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der
Benutzung der Arbeitsmittel gemäß § 2 Abs. 3 BetrSichV zu gewährleisten.


Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet den Arbeitgeber dazu, zu ermitteln,
ob Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz bestehen und diese zu bewerten. Auf dieser Grundlage hat er die notwendigen Maßnahmen zu treffen und die Wirksamkeit der Maßnahmen zu überprüfen. Diese Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG wird durch die Anforderungen der BetrSichV für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln konkretisiert.

 

Der Umfang und die Methodik der Gefährdungsbeurteilung orientiert sich an der Art
des einzelnen Arbeitsmittels und den betrieblichen Gegebenheiten. Bei gleichartigen Arbeitsmitteln und Gefährdungen reicht die Durchführung der
Gefährdungsbeurteilung für ein Arbeitsmittel aus. Ebenso können neue Erkenntnisse, z. B. auf Grund von Prüfungen, Unfällen oder Schadensfällen, dies erfordern.

 


Informationen beschaffen

Zur Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber die erforderlichen
Informationen zu beschaffen, z. B. über


- rechtliche Grundlagen,
- vorliegende Gefährdungsbeurteilungen,
- Hersteller- und Lieferinformationen,
- Informationen zu Arbeitsstoffen und zur Arbeitsumgebung,
- Erfahrungen der Beschäftigten,
- das Unfallgeschehen und
- Fähigkeiten und Eignung der Beschäftigten, die das Arbeitsmittel benutzen.

 


Gefährdungen ermitteln
Gefährdungen sind z. B.


- mechanische Gefährdungen,
- Gefährdungen durch Absturz von Personen, Lasten oder Materialien,
- elektrische Gefährdungen,
- Gefährdungen durch Dampf und Druck,
- Brand- und Explosionsgefährdung,
- thermische Gefährdungen und
- Gefährdungen durch physikalische Einwirkungen, z. B. Lärm, Erschütterungen.

 


Gefährdungen bewerten
folgende Quellen können zur Bewertung herangezogen werden:


- Betriebserfahrungen und eigene Einschätzungen
- Betriebsanleitungen
- Vorschriften und Regelwerke der Unfallversicherungsträger
- Expertenmeinungen
- Messergebnisse

 


Maßnahmen festlegen
Als Ergebnis der Beurteilung der Gefährdungen legt der Arbeitgeber die notwendigen Maßnahmen fest. Die Maßnahmen dienen dazu, die Gefährdung zu vermeiden oder hinreichend zu begrenzen. Bei der Festlegung von Maßnahmen sind die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG zu berücksichtigen.


1. Vermeidung der Gefährdung
2. Verbleibende Gefährdung möglichst gering halten
3. Schutz vor Gefährdung durch Einsatz technischer Maßnahmen
4. Personen aus dem Gefahrenbereich fernhalten
5. Schulen und Unterweisen
6. Schutz vor Gefährdungen durch Einsatz persönlicher Schutzausrüstung

 


Für Prüfungen der Arbeitsmittel ist die konkrete Vorgehensweise zur Ermittlung von
Prüfart, Prüfumfang und Prüffrist sowie der Auswahl der mit der Prüfung zu
beauftragenden Person in der TRBS 1201 beschrieben.


http://www.baua.de/nn_57264/de/Themen-von-A-Z/Anlagen-und-Betriebssicherheit/TRBS/pdf/TRBS-1201.pdf


Anforderungen an die Auswahl der befähigten Person sind in der TRBS 1203 enthalten.
http://www.baua.de/nn_57280/de/Themen-von-A-Z/Anlagen-und-Betriebssicherheit/TRBS/pdf/TRBS-1203.pdf

 

Als Ergebnis der Beurteilung der Gefährdungen können auch Anforderungen an die
Qualifikation der Beschäftigten, die das Arbeitsmittel benutzen, festgelegt werden.


Maßnahmen umsetzen.

Der Arbeitgeber hat die Voraussetzungen zu schaffen und dafür zu sorgen, dass die
festgelegten Maßnahmen umgesetzt und eingehalten werden.


Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen
Bei der Kontrolle der Wirksamkeit muss der Arbeitgeber insbesondere feststellen, ob die Maßnahmen geeignet und ausreichend wirksam sind und
sich aus diesen Maßnahmen keine neuen Gefährdungen ergeben haben.


Dokumentation
Die Dokumentation nach § 6 ArbSchG muss darauf geprüft werden, ob Ergänzungen im Hinblick auf die Ermittlung der Prüffristen nach Art, Frist, Umfang und Prüfpersonen für Arbeitsmittel nach § 3 Abs. 3 BetrSichV notwendig sind.

 

Mehr Informationen

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