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Ermittlung
und Bewertung von Gefährdungen:
- die Bereitstellung von Arbeitsmitteln,
- die Benutzung von Arbeitsmitteln und
- das Betreiben überwachungsbedürftiger Anlagen.
Gefährdungsbeurteilung
Der Arbeitgeber hat die notwendigen Maßnahmen für die sichere
Bereitstellung und
Benutzung der Arbeitsmittel auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung
nach
§ 5 des Arbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 BetrSichV
zu ermitteln.
Verantwortung
Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist der
Arbeitgeber, für die
Durchführung der sicherheitstechnischen Bewertung ist der
Betreiber verantwortlich.
Sie können sich fachkundig beraten lassen (z. B. durch Fachkräfte
für
Arbeitssicherheit und Betriebsärzte).
Dies wird dem Arbeitgeber oder Betreiber empfohlen
Gefährdungsbeurteilung
Bereitstellung von Arbeitsmitteln
Ziel der Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen bei der
Bereitstellung von
Arbeitsmitteln ist die Auswahl eines geeigneten Arbeitsmittels,
bei dessen
bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz
der
Beschäftigten gewährleistet sind.
Die Bereitstellung umfasst auch Montagearbeiten.
Wechselwirkungen des Arbeitsmittels mit bereits
vorhandenen Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen und der Arbeitsumgebung
sind zu ermitteln.
Gefährdungen (z. B.beengte Raumverhältnisse durch Aufstellen
einer zusätzlichen Maschine) auftreten oder bereits vorhandene
Gefährdungen (z. B. bereits vorhandene Lärmquellen) verändert
werden.
Bei
komplexen Arbeitsmitteln sind Vorgaben für die Herstellung
(Einsatz bestimmter Werkstoffe, Berücksichtigungsich anschließender
fertigungstechnischer Einheiten) im Hinblick auf die sichere
Benutzung und den sicheren Betrieb sinnvoll.
Benutzung von Arbeitsmittel
Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen bei der Benutzung
von
Arbeitsmitteln einschließlich notwendiger
Prüfungen, um Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten
bei der
Benutzung der Arbeitsmittel gemäß § 2 Abs. 3 BetrSichV zu
gewährleisten.
Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet den Arbeitgeber
dazu, zu ermitteln,
ob Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
bestehen und diese zu bewerten. Auf dieser Grundlage hat
er die notwendigen Maßnahmen zu treffen und die Wirksamkeit
der Maßnahmen zu überprüfen. Diese Gefährdungsbeurteilung
nach § 5 ArbSchG wird durch die Anforderungen der BetrSichV
für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln
konkretisiert.
Der
Umfang und die Methodik der Gefährdungsbeurteilung orientiert
sich an der Art
des einzelnen Arbeitsmittels und den betrieblichen Gegebenheiten.
Bei gleichartigen Arbeitsmitteln und Gefährdungen reicht
die Durchführung der
Gefährdungsbeurteilung für ein Arbeitsmittel aus. Ebenso
können neue Erkenntnisse, z. B. auf Grund von Prüfungen,
Unfällen oder Schadensfällen, dies erfordern.
Informationen beschaffen
Zur Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber
die erforderlichen
Informationen zu beschaffen, z. B. über
- rechtliche Grundlagen,
- vorliegende Gefährdungsbeurteilungen,
- Hersteller- und Lieferinformationen,
- Informationen zu Arbeitsstoffen und zur Arbeitsumgebung,
- Erfahrungen der Beschäftigten,
- das Unfallgeschehen und
- Fähigkeiten und Eignung der Beschäftigten, die das Arbeitsmittel
benutzen.
Gefährdungen ermitteln
Gefährdungen sind z. B.
- mechanische Gefährdungen,
- Gefährdungen durch Absturz von Personen, Lasten oder Materialien,
- elektrische Gefährdungen,
- Gefährdungen durch Dampf und Druck,
- Brand- und Explosionsgefährdung,
- thermische Gefährdungen und
- Gefährdungen durch physikalische Einwirkungen, z. B. Lärm,
Erschütterungen.
Gefährdungen bewerten
folgende Quellen können zur Bewertung herangezogen werden:
- Betriebserfahrungen und eigene Einschätzungen
- Betriebsanleitungen
- Vorschriften und Regelwerke der Unfallversicherungsträger
- Expertenmeinungen
- Messergebnisse
Maßnahmen festlegen
Als Ergebnis der Beurteilung der Gefährdungen legt der Arbeitgeber
die notwendigen Maßnahmen fest. Die Maßnahmen dienen dazu,
die Gefährdung zu vermeiden oder hinreichend zu begrenzen.
Bei der Festlegung von Maßnahmen sind die allgemeinen Grundsätze
nach § 4 ArbSchG zu berücksichtigen.
1. Vermeidung der Gefährdung
2. Verbleibende Gefährdung möglichst gering halten
3. Schutz vor Gefährdung durch Einsatz technischer Maßnahmen
4. Personen aus dem Gefahrenbereich fernhalten
5. Schulen und Unterweisen
6. Schutz vor Gefährdungen durch Einsatz persönlicher Schutzausrüstung
Für Prüfungen der Arbeitsmittel ist die konkrete Vorgehensweise
zur Ermittlung von
Prüfart, Prüfumfang und Prüffrist sowie der Auswahl der
mit der Prüfung zu
beauftragenden Person in der TRBS 1201 beschrieben.
http://www.baua.de/nn_57264/de/Themen-von-A-Z/Anlagen-und-Betriebssicherheit/TRBS/pdf/TRBS-1201.pdf
Anforderungen an die Auswahl der befähigten Person sind
in der TRBS 1203 enthalten.
http://www.baua.de/nn_57280/de/Themen-von-A-Z/Anlagen-und-Betriebssicherheit/TRBS/pdf/TRBS-1203.pdf
Als
Ergebnis der Beurteilung der Gefährdungen können auch Anforderungen
an die
Qualifikation der Beschäftigten, die das Arbeitsmittel benutzen,
festgelegt werden.
Maßnahmen umsetzen.
Der
Arbeitgeber hat die Voraussetzungen zu schaffen und dafür
zu sorgen, dass die
festgelegten Maßnahmen umgesetzt und eingehalten werden.
Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen
Bei der Kontrolle der Wirksamkeit muss der Arbeitgeber insbesondere
feststellen, ob die Maßnahmen geeignet und ausreichend wirksam
sind und
sich aus diesen Maßnahmen keine neuen Gefährdungen ergeben
haben.
Dokumentation
Die Dokumentation nach § 6 ArbSchG muss darauf geprüft werden,
ob Ergänzungen im Hinblick auf die Ermittlung der Prüffristen
nach Art, Frist, Umfang und Prüfpersonen für Arbeitsmittel
nach § 3 Abs. 3 BetrSichV notwendig sind.
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